Vorabpauschale 2026 berechnen: So viel ETF-Steuer kann 2027 anfallen

 

AktienDummy.de | 📅 01.11.2026 | 🔗 Allgemein

Die Vorabpauschale 2026 kann Anfang Januar 2027 zu einem Steuerabzug auf deinem Verrechnungskonto führen. Erfahre anhand verständlicher Beispiele, wie die Pauschale berechnet wird und welchen Einfluss Kursentwicklung, Ausschüttungen, Teilfreistellung und Freistellungsauftrag haben.

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Vorabpauschale 2026 berechnen: So viel ETF-Steuer kann 2027 anfallen

Du hast 2026 keinen einzigen ETF-Anteil verkauft und trotzdem bucht dein Broker Anfang Januar 2027 möglicherweise Steuern vom Verrechnungskonto ab. Der Grund dafür ist die sogenannte Vorabpauschale.

Besonders überraschend ist der Steuerabzug für Anleger mit thesaurierenden ETFs. Schließlich werden die Erträge bei diesen Fonds nicht auf das eigene Konto ausgezahlt, sondern direkt innerhalb des ETFs wieder angelegt. Trotzdem kann ein Teil des Wertzuwachses bereits während der Haltedauer besteuert werden.

Für das Anlagejahr 2026 ist das Thema besonders relevant. Das Bundesfinanzministerium hat den maßgeblichen Basiszins auf 3,20 Prozent festgelegt. Dadurch kann die Vorabpauschale deutlich höher ausfallen als in Jahren mit einem niedrigeren Basiszins.

Das bedeutet jedoch nicht, dass automatisch 3,20 Prozent deines ETF-Vermögens versteuert werden. Die tatsächliche Berechnung berücksichtigt unter anderem die Wertentwicklung, bereits erhaltene Ausschüttungen, den Kaufzeitpunkt, die steuerliche Teilfreistellung und deinen noch verfügbaren Sparer-Pauschbetrag.

In diesem Ratgeber zeige ich dir Schritt für Schritt, wie die Vorabpauschale 2026 funktioniert, wann sie Anfang 2027 anfällt und mit welchem Steuerabzug du ungefähr rechnen musst.

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist ein rechnerischer Mindestertrag, der bei Investmentfonds und ETFs während der Haltedauer besteuert werden kann.

Sie wurde mit der Reform des Investmentsteuerrechts eingeführt. Ihr Zweck besteht darin, thesaurierende und ausschüttende Fonds steuerlich stärker aneinander anzugleichen.

Bei einem ausschüttenden ETF werden Dividenden und andere Fondserträge regelmäßig an dich ausgezahlt. Diese Ausschüttungen können unmittelbar besteuert werden.

Ein thesaurierender ETF behält seine Erträge dagegen im Fonds. Ohne Vorabpauschale würde die Besteuerung eines erheblichen Teils der Erträge möglicherweise erst beim späteren Verkauf erfolgen. Bei einer jahrzehntelangen Haltedauer könnte sich die Steuerzahlung entsprechend lange verschieben.

Die Vorabpauschale sorgt deshalb dafür, dass unter bestimmten Voraussetzungen bereits während der Haltedauer ein kleiner Teil des Wertzuwachses steuerlich erfasst wird.

Wichtig ist: Es handelt sich nicht um eine zusätzliche Steuerart. Die bereits versteuerten Vorabpauschalen werden bei einem späteren Verkauf berücksichtigt. Dadurch soll derselbe Ertrag nicht noch einmal vollständig besteuert werden.

Wann wird die Vorabpauschale 2026 abgebucht?

Die Vorabpauschale für das Anlagejahr 2026 gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.

Da der 1. Januar 2027 ein Feiertag ist und das anschließende Wochenende nicht als Werktag zählt, fällt der steuerliche Zufluss auf den 4. Januar 2027.

Die tatsächliche Abbuchung durch deinen Broker kann etwas später sichtbar werden. Banken und Broker benötigen Zeit, um die steuerlichen Daten zu verarbeiten und die Berechnung für sämtliche Fondspositionen durchzuführen.

Der Betrag kann anschließend:

  • mit einem vorhandenen Freistellungsauftrag verrechnet werden,
  • durch einen Verlustverrechnungstopf abgedeckt werden,
  • vom Guthaben des Verrechnungskontos abgebucht werden,
  • über ein hinterlegtes Referenzkonto eingezogen werden.

Wie dein Broker den Steuerabzug technisch umsetzt, hängt von seinen Bedingungen ab. Deshalb solltest du rechtzeitig prüfen, ob auf deinem Verrechnungskonto ausreichend Guthaben vorhanden ist.

Wie hoch ist der Basiszins für 2026?

Der Basiszins für die Berechnung der Vorabpauschale 2026 beträgt 3,20 Prozent.

Dieser Zinssatz wird nicht von deinem Broker festgelegt. Die Deutsche Bundesbank ermittelt ihn anhand langfristig erzielbarer Renditen öffentlicher Anleihen. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht anschließend den für das jeweilige Anlagejahr geltenden Wert.

Für die Vorabpauschale wird der Basiszins jedoch nicht vollständig verwendet. Das Investmentsteuergesetz setzt für den sogenannten Basisertrag nur 70 Prozent des Basiszinses an.

Die Rechnung lautet:

3,20 Prozent × 70 Prozent = 2,24 Prozent

Der maximale Basisertrag für 2026 beträgt somit 2,24 Prozent des Fondswerts zu Jahresbeginn.

Das ist noch nicht die endgültige steuerpflichtige Vorabpauschale. Ausschüttungen, die tatsächliche Wertentwicklung und eine mögliche Teilfreistellung müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

So wird die Vorabpauschale 2026 berechnet

Die Berechnung erfolgt vereinfacht in mehreren Schritten.

Schritt 1: Basisertrag ermitteln

Zunächst wird der Wert deiner Fondsanteile zu Beginn des Jahres mit 70 Prozent des Basiszinses multipliziert.

Die vereinfachte Formel lautet:

Fondswert am 1. Januar 2026 × 3,20 Prozent × 70 Prozent

Oder verkürzt:

Fondswert am 1. Januar 2026 × 2,24 Prozent

Bei einem Fondswert von 10.000 Euro ergibt sich:

10.000 Euro × 2,24 Prozent = 224 Euro Basisertrag

Schritt 2: Ausschüttungen abziehen

Hat der ETF während des Jahres ausgeschüttet, werden diese Ausschüttungen vom Basisertrag abgezogen.

Bei einem Basisertrag von 224 Euro und Ausschüttungen von 120 Euro ergibt sich:

224 Euro − 120 Euro = 104 Euro Vorabpauschale

Sind die Ausschüttungen mindestens so hoch wie der Basisertrag, entsteht grundsätzlich keine zusätzliche Vorabpauschale.

Die Ausschüttungen selbst können bereits bei ihrer Auszahlung steuerpflichtig gewesen sein. Die Vorabpauschale kommt nicht noch einmal vollständig obendrauf, sondern erfasst lediglich die mögliche Differenz.

Wie ausschüttende Fonds funktionieren und worin sie sich von thesaurierenden Produkten unterscheiden, erfährst du in meinem Ratgeber über Dividenden-ETFs und ihre Ausschüttungen.

Schritt 3: Tatsächliche Wertentwicklung prüfen

Die Vorabpauschale darf nicht höher sein als die tatsächliche positive Wertentwicklung des Fonds im betreffenden Jahr.

Ist ein ETF 2026 im Wert gesunken, fällt für dieses Jahr grundsätzlich keine Vorabpauschale an. Das gilt auch dann, wenn der rechnerische Basisertrag eigentlich positiv wäre.

Ist der Fonds nur leicht gestiegen, wird die Vorabpauschale auf den tatsächlichen Wertzuwachs begrenzt.

Diese Begrenzung verhindert, dass ein nicht vorhandener Kursgewinn besteuert wird.

Schritt 4: Teilfreistellung berücksichtigen

Bei steuerlich anerkannten Aktienfonds sind für Privatanleger 30 Prozent der Investmenterträge steuerfrei. Damit werden nur 70 Prozent der Vorabpauschale steuerpflichtig.

Bei anderen Fondskategorien gelten gegebenenfalls andere Teilfreistellungen:

Fondskategorie Teilfreistellung für Privatanleger
Aktienfonds 30 Prozent
Mischfonds 15 Prozent
Immobilienfonds 60 Prozent
Auslands-Immobilienfonds 80 Prozent
Fonds ohne anwendbare Teilfreistellung 0 Prozent

Ein Fonds wird steuerlich nicht allein deshalb zum Aktienfonds, weil sich das Wort „Aktien“ oder „Equity“ in seinem Namen befindet. Entscheidend sind die Anlagebedingungen und die gesetzlich vorgeschriebene Mindestquote an Kapitalbeteiligungen.

Dein deutscher Broker erhält die steuerliche Einstufung normalerweise über die offiziellen Fondsdaten und wendet die Teilfreistellung automatisch an.

Beispiel: Vorabpauschale für einen Aktien-ETF

Angenommen, du hattest am 1. Januar 2026 einen thesaurierenden Aktien-ETF im Wert von 10.000 Euro im Depot.

Der ETF schüttet nichts aus und ist bis zum Jahresende ausreichend stark gestiegen. Dein Freistellungsauftrag ist bereits vollständig verbraucht. Kirchensteuer wird in diesem Beispiel nicht berücksichtigt.

Basisertrag

10.000 Euro × 3,20 Prozent × 70 Prozent = 224 Euro

Teilfreistellung

Bei einem Aktienfonds bleiben 30 Prozent steuerfrei:

224 Euro × 70 Prozent = 156,80 Euro steuerpflichtiger Betrag

Kapitalertragsteuer

156,80 Euro × 25 Prozent = 39,20 Euro

Solidaritätszuschlag

39,20 Euro × 5,5 Prozent = 2,16 Euro

Gesamter Steuerabzug

39,20 Euro + 2,16 Euro = 41,36 Euro

Auf einen Aktien-ETF mit einem Jahresanfangswert von 10.000 Euro könnten in diesem vereinfachten Maximalbeispiel rund 41,36 Euro Steuern anfallen.

Das entspricht nicht 3,20 Prozent des Depotwerts und auch nicht 2,24 Prozent. Besteuert wird nur der nach Teilfreistellung verbleibende Teil des Basisertrags.

Vorabpauschale bei unterschiedlichen Depotwerten

Die folgende Tabelle zeigt die mögliche Größenordnung für thesaurierende Aktien-ETFs. Dabei gelten folgende Annahmen:

  • Basiszins 2026: 3,20 Prozent
  • ausreichende positive Wertentwicklung
  • keine Ausschüttungen
  • Aktienfonds mit 30 Prozent Teilfreistellung
  • kein verfügbarer Freistellungsauftrag
  • keine anrechenbaren Verluste
  • keine Kirchensteuer
  • Bestand während des gesamten Jahres
Fondswert am Jahresanfang Basisertrag Nach 30 % Teilfreistellung steuerpflichtig Steuer inklusive Solidaritätszuschlag
10.000 Euro 224 Euro 156,80 Euro 41,36 Euro
25.000 Euro 560 Euro 392,00 Euro 103,39 Euro
50.000 Euro 1.120 Euro 784,00 Euro 206,78 Euro
100.000 Euro 2.240 Euro 1.568,00 Euro 413,56 Euro

Die Tabelle zeigt den maximalen Steuerabzug unter den genannten Voraussetzungen. Deine tatsächliche Vorabpauschale kann niedriger sein oder vollständig entfallen.

Beispiel mit einem ausschüttenden ETF

Angenommen, dein Aktien-ETF hatte am Jahresanfang einen Wert von 10.000 Euro. Der Basisertrag beträgt erneut 224 Euro.

Während des Jahres hast du 120 Euro brutto ausgeschüttet bekommen.

Die vereinfachte Rechnung lautet:

224 Euro Basisertrag − 120 Euro Ausschüttungen = 104 Euro Vorabpauschale

Nach der Teilfreistellung bleiben steuerpflichtig:

104 Euro × 70 Prozent = 72,80 Euro

Ohne Freistellungsauftrag und ohne Kirchensteuer ergibt sich daraus ein zusätzlicher Steuerabzug von ungefähr:

72,80 Euro × 26,375 Prozent = 19,20 Euro

Die Steuer auf die Ausschüttungen ist in diesem Betrag nicht enthalten. Sie wurde gegebenenfalls bereits bei der Auszahlung abgerechnet.

Hat derselbe ETF mindestens 224 Euro ausgeschüttet, verbleibt in diesem Beispiel keine zusätzliche Vorabpauschale.

Deshalb sind ausschüttende ETFs nicht grundsätzlich von der Vorabpauschale befreit. Ihre Ausschüttungen verringern lediglich die mögliche Pauschale.

Was passiert bei einer geringen Wertentwicklung?

Der Basisertrag bildet nur eine Obergrenze. Die Vorabpauschale wird auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Fonds begrenzt.

Angenommen, dein ETF war am Jahresanfang 10.000 Euro wert und am Jahresende nur 10.100 Euro. Es wurden keine Erträge ausgeschüttet.

Der rechnerische Basisertrag beträgt zwar 224 Euro. Der tatsächliche Wertzuwachs liegt aber lediglich bei 100 Euro.

In diesem Fall wird die Vorabpauschale auf 100 Euro begrenzt.

Nach einer Teilfreistellung von 30 Prozent wären davon 70 Euro steuerpflichtig. Ohne Freistellungsauftrag und Kirchensteuer läge der Steuerabzug bei ungefähr 18,46 Euro.

Was passiert bei einem Verlust?

Hat dein ETF im Jahr 2026 an Wert verloren und keine Ausschüttungen vorgenommen, fällt grundsätzlich keine Vorabpauschale an.

Ein Beispiel:

  • Fondswert am Jahresanfang: 10.000 Euro
  • Fondswert am Jahresende: 9.500 Euro
  • Ausschüttungen: 0 Euro
  • Wertentwicklung: minus 500 Euro

Obwohl sich rechnerisch ein Basisertrag von 224 Euro ergeben würde, ist keine positive Wertentwicklung vorhanden. Die Vorabpauschale beträgt daher null Euro.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Kursverlust automatisch als realisierter Verlust im Verlustverrechnungstopf landet. Solange du die Anteile nicht verkaufst, handelt es sich weiterhin um einen Buchverlust.

Was gilt bei ETFs mit Ausschüttungen und Kursverlusten?

Bei ausschüttenden ETFs ist die Berechnung etwas komplizierter, weil Ausschüttungen und Kursentwicklung gemeinsam betrachtet werden.

Ein Kursrückgang führt nicht automatisch dazu, dass auf erhaltene Ausschüttungen keine Steuern anfallen. Ausschüttungen gehören grundsätzlich zu den Investmenterträgen und können bereits bei der Auszahlung besteuert werden.

Die Vorabpauschale darf zusammen mit den Ausschüttungen den tatsächlichen Mehrbetrag aus Jahresendwert und Ausschüttungen gegenüber dem Jahresanfangswert nicht überschreiten.

Für dich als Anleger ist vor allem wichtig: Bei einem deutschen Broker läuft diese Berechnung normalerweise automatisch. Du musst die einzelnen Rechenschritte nicht selbst an das Finanzamt melden.

Eine eigene überschlägige Berechnung hilft dir dennoch, den möglichen Steuerabzug zu verstehen und genügend Guthaben bereitzuhalten.

Wie wirkt sich der Freistellungsauftrag aus?

Kapitalerträge bleiben innerhalb des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt für eine alleinstehende Person 1.000 Euro und für zusammen veranlagte Ehepaare beziehungsweise Lebenspartner 2.000 Euro.

Damit dein Broker den Pauschbetrag direkt berücksichtigen kann, musst du dort einen Freistellungsauftrag hinterlegen.

Die Vorabpauschale verbraucht den Freistellungsauftrag nicht in ihrer vollen rechnerischen Höhe, wenn eine Teilfreistellung gilt. Bei einem Aktienfonds wird nur der steuerpflichtige Anteil angerechnet.

Ein Beispiel:

  • Vorabpauschale: 560 Euro
  • Teilfreistellung: 30 Prozent
  • steuerpflichtiger Betrag: 392 Euro

Sind bei deinem Broker noch mindestens 392 Euro des Freistellungsauftrags verfügbar, sollte in diesem vereinfachten Beispiel kein unmittelbarer Steuerabzug entstehen.

Der verfügbare Betrag kann allerdings bereits durch Dividenden, Zinsen, Fonds­ausschüttungen oder realisierte Kursgewinne reduziert worden sein.

Eine Übersicht über deine tatsächlichen Erträge ist deshalb wichtiger als ein nur einmalig eingetragener Freistellungsauftrag. In meinem öffentlichen Dividenden-Depot trenne ich unter anderem zwischen Bruttoausschüttungen, Nettozahlungen und bereits abgezogenen Steuern.

Können Verlustverrechnungstöpfe helfen?

Vorhandene verrechenbare Verluste können den Steuerabzug ebenfalls beeinflussen.

Dabei gelten unterschiedliche gesetzliche Verlustverrechnungstöpfe. Nicht jeder Verlust kann ohne Weiteres mit jeder Art von Kapitalertrag verrechnet werden. Insbesondere der Aktienverlusttopf ist grundsätzlich für Verluste aus der Veräußerung von Aktien vorgesehen und kann nicht beliebig für andere Investmenterträge eingesetzt werden.

Die genaue Verrechnung nimmt der Broker vor. Besitzt du Depots bei mehreren Banken, kennt eine Bank die Verlusttöpfe und Freistellungsaufträge der anderen Anbieter nicht.

Dadurch kann bei einem Broker Steuer abgezogen werden, obwohl bei einem anderen Broker noch nicht genutzte Verluste vorhanden sind. Eine bankübergreifende Verrechnung kann unter bestimmten Voraussetzungen über die Einkommensteuererklärung erfolgen.

Was gilt bei einem ETF-Sparplan?

Bei einem Sparplan wurden nicht alle Anteile bereits am 1. Januar gekauft. Deshalb darf der Broker nicht einfach den gesamten Bestand so behandeln, als hätte er das komplette Jahr in deinem Depot gelegen.

Für Anteile, die du während des Jahres erworben hast, wird die Vorabpauschale zeitanteilig gekürzt. Sie vermindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Erwerbsmonat vorausgeht.

Kaufst du Anteile beispielsweise im Juli, wird der für diese Anteile berechnete Betrag um sechs Zwölftel reduziert. Die Januar- bis Juni-Käufe werden jeweils entsprechend ihrer individuellen Haltedauer behandelt.

Bei einem monatlichen ETF-Sparplan entstehen dadurch mehrere steuerliche Anschaffungstranchen. Dein Broker berechnet die Vorabpauschale für diese Bestände automatisch.

Für eine eigene Überschlagsrechnung kannst du deine Einzahlungen grob nach Kaufmonat aufteilen. Eine centgenaue Nachbildung der Brokerabrechnung ist wegen unterschiedlicher Kaufzeitpunkte, Kurse und Bruchstücke jedoch aufwendig.

Wenn du berechnen möchtest, wie sich regelmäßige Einzahlungen langfristig entwickeln könnten, findest du auf aktiendummy.de verschiedene Finanzrechner für Sparpläne und Vermögensaufbau.

Fällt die Vorabpauschale bei jedem ETF an?

Die Vorabpauschale kann grundsätzlich bei Investmentfonds und ETFs anfallen. Ob tatsächlich ein Betrag entsteht, hängt aber von mehreren Voraussetzungen ab.

Häufig fällt keine Vorabpauschale an, wenn:

  • der Fonds im betreffenden Jahr keinen ausreichenden Wertzuwachs erzielt hat,
  • der Fonds im Minus liegt,
  • die Ausschüttungen den Basisertrag bereits erreichen oder übersteigen,
  • der Basiszins negativ wäre,
  • der errechnete Betrag vollständig durch Freistellungsauftrag oder Verlustverrechnung abgedeckt wird.

Auch ein ausschüttender ETF kann eine Vorabpauschale erzeugen, wenn seine Ausschüttungen unterhalb des errechneten Basisertrags liegen.

Umgekehrt kann bei einem thesaurierenden ETF keine Vorabpauschale anfallen, wenn die Wertentwicklung negativ oder nicht ausreichend positiv war.

Die Bezeichnungen „ausschüttend“ und „thesaurierend“ beantworten die Steuerfrage daher nicht allein.

Was gilt für Geldmarkt-ETFs?

Auch bei einem Geldmarkt-ETF kann eine Vorabpauschale entstehen. Ob eine Teilfreistellung gilt, hängt von der steuerlichen Fondskategorie ab.

Viele Geldmarkt-ETFs erfüllen nicht die Voraussetzungen eines Aktienfonds. Die bei Aktienfonds mögliche Teilfreistellung von 30 Prozent lässt sich deshalb nicht automatisch übertragen.

Das kann dazu führen, dass ein größerer Anteil der Vorabpauschale steuerpflichtig ist. Gleichzeitig können die tatsächliche Wertentwicklung und der Basiszins die Höhe begrenzen.

Wenn du kurzfristig verfügbares Geld anlegen möchtest, solltest du neben der Rendite auch Steuern, Kosten, Kursschwankungen und die unterschiedliche Absicherung beachten. Einen ausführlichen Vergleich findest du im Beitrag Tagesgeld oder Geldmarkt-ETF.

Wird die Vorabpauschale beim Verkauf noch einmal besteuert?

Die bereits angesetzten Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf berücksichtigt.

Vereinfacht gesagt erhöhen sie steuerlich die berücksichtigten Anschaffungskosten beziehungsweise vermindern den noch zu versteuernden Veräußerungsgewinn. Dadurch soll verhindert werden, dass derselbe Ertrag doppelt besteuert wird.

Trotzdem solltest du die Abrechnungen deines Brokers aufbewahren. Das ist besonders wichtig, wenn du:

  • dein Depot zu einer anderen Bank überträgst,
  • ausländische Broker nutzt,
  • mehrere Depots besitzt,
  • Fondsanteile verschenkst oder vererbst,
  • fehlerhafte Einstandsdaten korrigieren lassen musst.

Bei einem vollständigen Depotübertrag zwischen deutschen Banken werden die steuerlichen Anschaffungsdaten normalerweise mitgeliefert. Nach dem Übertrag solltest du kontrollieren, ob Kaufdaten und Einstandswerte korrekt angekommen sind.

Muss ich die Vorabpauschale in der Steuererklärung angeben?

Bei einem deutschen Broker wird die Vorabpauschale normalerweise automatisch berechnet und im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs berücksichtigt.

In vielen einfachen Fällen musst du deshalb nichts zusätzlich in der Steuererklärung eintragen.

Eine Steuererklärung kann trotzdem relevant werden, beispielsweise wenn:

  • du einen ausländischen Broker verwendest,
  • Kapitalerträge nicht dem deutschen Steuerabzug unterlagen,
  • du Verluste zwischen mehreren Banken verrechnen möchtest,
  • dein persönlicher Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz liegt,
  • du keinen oder einen ungünstig verteilten Freistellungsauftrag hattest,
  • du eine fehlerhafte Abrechnung korrigieren lassen möchtest.

Bei ausländischen Depots kann die Ermittlung deutlich aufwendiger sein. Dort übernimmt nicht zwingend ein deutscher Broker die komplette Berechnung und Abführung.

Kirchensteuer kann den Abzug erhöhen

Die bisherigen Beispielrechnungen enthalten Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag, aber keine Kirchensteuer.

Bist du kirchensteuerpflichtig, erhöht sich der tatsächliche Abzug. Die genaue Belastung hängt unter anderem davon ab, ob in deinem Bundesland acht oder neun Prozent Kirchensteuer gelten.

Da die Kirchensteuer steuerlich berücksichtigt wird, lässt sie sich nicht einfach ohne weitere Anpassung auf die Kapitalertragsteuer aufschlagen. Dein Broker berechnet den korrekten Betrag automatisch.

Für eine überschlägige Planung solltest du deshalb etwas mehr Guthaben als den in den Tabellen genannten Betrag vorhalten.

Warum sollte Geld auf dem Verrechnungskonto liegen?

Die Vorabpauschale ist kein tatsächlicher Geldzufluss. Bei einem thesaurierenden ETF bekommst du keine Auszahlung, aus der die Steuer unmittelbar beglichen werden könnte.

Der Broker benötigt dennoch Geld, um die Steuer an das Finanzamt abzuführen.

Ist das Verrechnungskonto nicht ausreichend gedeckt, kann der Broker dich zur Einzahlung auffordern oder auf ein hinterlegtes Referenzkonto zugreifen. Die genaue Vorgehensweise ist anbieterabhängig.

Bei einem größeren ETF-Depot kann es daher sinnvoll sein, Anfang Januar einen kleinen Liquiditätspuffer auf dem Verrechnungskonto bereitzuhalten.

Du musst dafür nicht mehrere Prozent des gesamten Depotwerts zurücklegen. Wie die Beispielrechnungen zeigen, liegt die tatsächliche Steuerbelastung bei einem Aktien-ETF deutlich unter dem Basiszins.

Was du vor Januar 2027 prüfen solltest

Noch vor dem Jahreswechsel lohnt sich ein kurzer Steuercheck.

Freistellungsauftrag kontrollieren

Prüfe, ob bei deinem Broker ein Freistellungsauftrag hinterlegt ist und wie viel davon 2026 bereits durch Zinsen, Dividenden und realisierte Gewinne verbraucht wurde.

Freistellungsaufträge sinnvoll verteilen

Wenn du mehrere Banken und Broker nutzt, solltest du kontrollieren, ob die Verteilung noch zu deinen tatsächlichen Kapitalerträgen passt.

Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge darf den persönlichen Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten.

Verrechnungskonto auffüllen

Halte ausreichend Guthaben bereit, wenn dein Freistellungsauftrag wahrscheinlich nicht ausreicht.

Steuerliche Fondskategorie prüfen

Bei Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds und anderen Fonds können unterschiedliche Teilfreistellungen gelten. Diese Einstufung beeinflusst den steuerpflichtigen Betrag.

Ausschüttungen nicht vergessen

Bereits erhaltene Ausschüttungen reduzieren die mögliche Vorabpauschale. Sie können den Sparer-Pauschbetrag allerdings ebenfalls bereits verbraucht haben.

Brokerabrechnung kontrollieren

Nach der Berechnung solltest du prüfen:

  • Welcher Fonds wurde abgerechnet?
  • Welcher Betrag wurde als Vorabpauschale angesetzt?
  • Welche Teilfreistellung wurde berücksichtigt?
  • Wie viel Freistellungsauftrag wurde verwendet?
  • Welche Steuer wurde tatsächlich abgebucht?

Vorabpauschale und langfristiger Vermögensaufbau

Die Vorabpauschale kann den langfristigen Steuerstundungseffekt eines thesaurierenden ETFs etwas reduzieren. Sie hebt ihn aber nicht vollständig auf.

Es wird nicht jedes Jahr der gesamte Kursgewinn besteuert. Stattdessen bildet der gesetzlich begrenzte Basisertrag die Obergrenze. Bei einer schwachen oder negativen Wertentwicklung kann die Pauschale entsprechend niedriger sein oder entfallen.

Für deinen langfristigen Vermögensaufbau sind deshalb weiterhin mehrere Faktoren entscheidend:

  • regelmäßige Einzahlungen,
  • breite Streuung,
  • niedrige Kosten,
  • ausreichende Anlagedauer,
  • kontrolliertes Risiko,
  • konsequente Wiederanlage,
  • steuerlich sinnvolle Nutzung des Sparer-Pauschbetrags.

Wie stark regelmäßige Einzahlungen und wiederangelegte Erträge langfristig wirken können, zeige ich im Beitrag über den Zinseszinseffekt beim Vermögensaufbau.

Die Vorabpauschale sollte nicht der alleinige Grund sein, einen ansonsten passenden ETF auszutauschen. Ein Verkauf könnte selbst Steuern auslösen und zusätzliche Orderkosten sowie Spreads verursachen.

Fazit: Vorbereiten statt vom Steuerabzug überrascht werden

Der Basiszins von 3,20 Prozent bedeutet nicht, dass Anfang 2027 automatisch 3,20 Prozent deines ETF-Vermögens als Steuer abgebucht werden.

Für die Berechnung werden zunächst nur 70 Prozent des Basiszinses angesetzt. Anschließend begrenzen Ausschüttungen und die tatsächliche Wertentwicklung die Vorabpauschale. Bei einem steuerlich anerkannten Aktienfonds bleiben für Privatanleger außerdem 30 Prozent der Erträge steuerfrei.

Bei einem ganzjährig gehaltenen Aktien-ETF im Wert von 10.000 Euro liegt der beispielhafte maximale Steuerabzug ohne Kirchensteuer, Freistellungsauftrag und Verlustverrechnung bei rund 41 Euro. Bei 50.000 Euro wären es rund 207 Euro.

Die tatsächliche Belastung kann erheblich niedriger ausfallen oder vollständig entfallen.

Du musst wegen der Vorabpauschale nicht hektisch handeln. Sinnvoll ist lediglich, vor Januar 2027 den Freistellungsauftrag, die vorhandenen Verlusttöpfe und das Guthaben auf deinem Verrechnungskonto zu prüfen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche Regeln können sich ändern und die persönliche Besteuerung hängt von deinen individuellen Umständen ab.

Häufige Fragen zur Vorabpauschale 2026

Wie hoch ist der Basiszins für die Vorabpauschale 2026?

Der Basiszins beträgt 3,20 Prozent. Für den Basisertrag werden davon 70 Prozent angesetzt. Daraus ergibt sich ein maximaler Basisertrag von 2,24 Prozent des Fondswerts zu Jahresbeginn.

Wann wird die Vorabpauschale 2026 versteuert?

Die Vorabpauschale für 2026 gilt am ersten Werktag des Jahres 2027 als zugeflossen. Das ist der 4. Januar 2027.

Muss ich 3,20 Prozent meines ETF-Vermögens versteuern?

Nein. Der Basiszins wird zunächst auf 70 Prozent reduziert. Anschließend werden Ausschüttungen, tatsächliche Wertentwicklung und eine mögliche Teilfreistellung berücksichtigt.

Fällt die Vorabpauschale bei einem ETF im Minus an?

Bei einer negativen Wertentwicklung und ohne Ausschüttungen fällt grundsätzlich keine Vorabpauschale an. Die Pauschale ist auf den tatsächlichen positiven Mehrbetrag begrenzt.

Müssen ausschüttende ETFs eine Vorabpauschale zahlen?

Auch bei ausschüttenden ETFs kann eine Vorabpauschale entstehen. Die erhaltenen Ausschüttungen werden jedoch vom Basisertrag abgezogen.

Sind thesaurierende ETFs immer betroffen?

Nein. Bei einer negativen oder zu geringen Wertentwicklung kann die Vorabpauschale niedriger sein oder vollständig entfallen.

Wie wirkt die Teilfreistellung bei einem Aktien-ETF?

Bei einem steuerlich anerkannten Aktienfonds bleiben für Privatanleger 30 Prozent der Investmenterträge steuerfrei. Nur 70 Prozent der Vorabpauschale fließen in die weitere Steuerberechnung ein.

Kann der Freistellungsauftrag die Vorabpauschale abdecken?

Ja. Ist noch genügend Sparer-Pauschbetrag verfügbar, kann die Vorabpauschale damit verrechnet werden. Dann entsteht möglicherweise kein unmittelbarer Steuerabzug.

Was passiert, wenn das Verrechnungskonto nicht gedeckt ist?

Die Vorgehensweise hängt vom Broker ab. Er kann das Referenzkonto belasten oder dich auffordern, Geld einzuzahlen. Deshalb ist ein kleiner Liquiditätspuffer sinnvoll.

Wird die Vorabpauschale beim späteren Verkauf doppelt besteuert?

Nein. Bereits versteuerte Vorabpauschalen werden bei der Berechnung des späteren Veräußerungsgewinns berücksichtigt.

Wie wird ein ETF-Sparplan berechnet?

Für unterjährig gekaufte Anteile wird die Vorabpauschale zeitanteilig gekürzt. Jeder Kauf wird entsprechend seines Erwerbsmonats behandelt.

Muss ich die Vorabpauschale selbst berechnen?

Bei einem deutschen Broker erfolgt die Berechnung und der Steuerabzug normalerweise automatisch. Eine eigene Überschlagsrechnung hilft dir aber, den möglichen Betrag zu verstehen und ein ausreichendes Guthaben vorzuhalten.

Quellen und weiterführende Informationen

Abrufstand: 21. Oktober 2026.

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