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ETF-Teilfreistellungsrechner: Wie viel bleibt nach Steuern?

Nicht jeder Euro deiner ETF-Erträge wird vollständig besteuert. Berechne, wie sich Fondsart, Teilfreistellung und dein noch verfügbarer Sparerpauschbetrag auf den Nettoertrag auswirken – mit verständlichem Rechenweg und direktem Steuervergleich.

Kurzer Hinweis: Modellrechnung für Privatanleger in Deutschland – keine Steuerberatung.

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ETF-Erträge · Steuern · Netto

Deine ETF-Erträge nach Steuern

Berechne den Effekt der Teilfreistellung und deines noch verfügbaren Sparerpauschbetrags. Vergleiche beide Modellrechnungen mit identischen Steuerangaben.

Ertrag und Fondsart

Ausschüttungsbetrag vor persönlichem Steuerabzug. Beim Verkauf nur den positiven steuerlichen Gewinn, nicht den Verkaufserlös, eingeben.
Die steuerliche Einstufung des konkreten Fonds ist maßgeblich. „ETF“ oder eine momentane Aktienquote allein bestimmen die Quote nicht.

Deine Steuerangaben

Nur den für diese Rechnung noch freien Betrag eintragen – über alle Banken und Depots zusammen. Er wird nach der Teilfreistellung berücksichtigt.
Regulär 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 %. Der Rechner berücksichtigt die Ermäßigung der Kapitalertragsteuer bei Kirchensteuerpflicht.

Berechnung mit 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer. Gilt für den regulären Abgeltungsteuertarif.

Rechtsstand: 23.10.2026 · Eingaben bleiben in deinem Browser.
Nettoertrag–
Steuern insgesamt–
Rechnerische Steuerersparnis durch Teilfreistellung–
NettoertragSteuern

Mit gewählter Teilfreistellung

Nettoertrag–
Steuern–
Effektive Steuerlast auf den Ertrag–

Rechnerisch ohne Teilfreistellung

Nettoertrag–
Steuern–

Gleicher Bruttoertrag, gleicher freier Sparerpauschbetrag und gleiche Kirchensteuer. Rein hypothetischer Vergleich, keine wählbare Besteuerungsart.

Rechenweg und Freibetragsnutzung
Berechnung mit der gewählten Teilfreistellung
Annahmen und Grenzen der Berechnung

Modell für in Deutschland steuerpflichtige Privatanleger mit Fondsanteilen im Privatvermögen. Die gewählte Fondsart muss steuerlich tatsächlich zutreffen. Aktienfonds: grundsätzlich fortlaufend mehr als 50 % Kapitalbeteiligungen gemäß Anlagebedingungen; Mischfonds: mindestens 25 %. Bei Immobilienfonds und Auslands-Immobilienfonds sind die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen maßgeblich. Nicht jedes Immobilienprodukt ist ein Immobilienfonds im steuerlichen Sinne.

Reihenfolge: Bruttoertrag minus Teilfreistellung, anschließend verbleibender Sparerpauschbetrag. Negative Erträge und Verlustverrechnung werden nicht modelliert. Ohne Kirchensteuer beträgt die Kapitalertragsteuer 25 % der Bemessungsgrundlage. Mit Kirchensteuersatz k als Dezimalzahl gilt hier ohne Quellensteueranrechnung: Kapitalertragsteuer = Bemessungsgrundlage / (4 + k). Kirchensteuer = k × Kapitalertragsteuer. Solidaritätszuschlag = 5,5 % × Kapitalertragsteuer. Gerundet werden die angezeigten Steuerkomponenten auf Cent; einzelne Bankabrechnungen können rundungsbedingt abweichen.

Der freie Sparerpauschbetrag wird in beiden Vergleichsrechnungen separat in gleicher Höhe angesetzt. Die Differenz ist eine Modellersparnis, keine zusätzliche Auszahlung. Bleiben beide Bemessungsgrundlagen unter dem freien Pauschbetrag, kann die Steuerersparnis null sein, obwohl weniger Pauschbetrag verbraucht wird.

Beim Verkauf muss der eingegebene positive Gewinn bereits steuerlich bereinigt sein, etwa um anzurechnende Vorabpauschalen nach den gesetzlichen Regeln. Der Rechner ermittelt weder Vorabpauschalen noch FIFO-Gewinne, Anschaffungskosten oder Altbestandsregeln. Vorabpauschalen sind keine Barausschüttung und werden hier nicht als Eingabeart angeboten.

Nicht berücksichtigt: Verlusttöpfe, ausländische Quellensteuer und ihre Anrechnung, Günstigerprüfung, Nichtveranlagungsbescheinigung, Sonderfälle sowie Steuern auf Fondsebene. Diese Modellrechnung ist keine verbindliche Steuerabrechnung und keine Steuer- oder Anlageberatung.

Im Ausschüttungsmodus gilt Jahresertrag = Depotwert × angenommene Ausschüttungsrendite. Der monatliche Wert ist Jahresnetto / 12, kein monatlicher Zahlungsplan und keine Zusage. Der Freibetrag wird einmal für das Gesamtjahr angesetzt. Ausschüttungen und Kurse können sich ändern.

Gesetzliche Grundlagen

Tipp: Trage nur den Sparerpauschbetrag ein, der dir im laufenden Jahr über alle Banken und Depots hinweg noch zur Verfügung steht. Beim Verkauf zählt der steuerlich relevante Gewinn – nicht der gesamte Verkaufserlös.

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So nutzt du den ETF-Teilfreistellungsrechner

Mit dem Rechner kannst du abschätzen, wie viel von deinen Fondserträgen nach Steuern übrig bleibt und welchen Unterschied die Teilfreistellung macht.

  1. Ertrag eingeben: Wähle „Ertrag direkt eingeben“ für eine Ausschüttung oder einen positiven Veräußerungsgewinn. Mit „Ausschüttung schätzen“ berechnest du einen angenommenen Jahresertrag aus Depotwert und Ausschüttungsrendite.

  2. Fondsart auswählen: Wähle die steuerliche Einstufung deines Fonds. Daraus ergibt sich die verwendete Teilfreistellung. Die passende Einstufung findest du in den steuerlichen Angaben des Anbieters oder auf deiner Abrechnung.

  3. Steuerangaben ergänzen: Gib deinen noch verfügbaren Sparerpauschbetrag an und wähle aus, ob Kirchensteuer berücksichtigt werden soll. Beachte dabei bereits genutzte Freibeträge bei anderen Banken und Depots.

  4. Ergebnis berechnen: Klicke auf „Nettoertrag berechnen“. Du siehst den Nettoertrag, die gesamten Steuern und die rechnerische Ersparnis gegenüber einer Berechnung ohne Teilfreistellung.

Unter „Rechenweg und Freibetragsnutzung“ kannst du die einzelnen Schritte nachvollziehen. Änderst du deine Eingaben, klicke anschließend erneut auf den Berechnungsbutton.

Wichtig: Der monatliche Netto-Durchschnitt im Ausschüttungsmodus entspricht dem Jahresnetto geteilt durch zwölf. Er beschreibt keine tatsächlichen monatlichen Zahlungen. Die Ergebnisse sind eine vereinfachte Modellrechnung; besondere steuerliche Umstände werden nicht vollständig berücksichtigt.

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Häufige Fragen zur ETF-Teilfreistellung

Welche Teilfreistellung gilt für deinen Fonds, wie wird der Sparerpauschbetrag berücksichtigt und was sagt das Ergebnis des Rechners aus? Hier findest du verständliche Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Was bedeutet Teilfreistellung bei ETFs?

Bei bestimmten Investmentfonds bleibt ein gesetzlich festgelegter Anteil der Erträge beim Anleger steuerfrei. Bei einem steuerlich als Aktienfonds eingestuften ETF sind das im Privatvermögen grundsätzlich 30 %. Die verbleibenden 70 % bilden den Ausgangspunkt für die weitere Steuerberechnung.

Welche Teilfreistellungsquoten gibt es?

Für Fondsanteile im Privatvermögen gelten grundsätzlich 30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds, 60 % bei Immobilienfonds und 80 % bei Auslands-Immobilienfonds. Andere Fonds können ohne Teilfreistellung besteuert werden. Maßgeblich ist die steuerliche Einstufung des konkreten Produkts.

Wo finde ich die passende Quote meines ETFs?

Prüfe die steuerlichen Angaben der Fondsgesellschaft oder deine Steuerabrechnung. Eine momentane Aktienquote im Factsheet oder die Bezeichnung „ETF“ allein reichen nicht zur Einstufung aus. Für Aktienfonds sind grundsätzlich fortlaufend mehr als 50 % Kapitalbeteiligungen gemäß den Anlagebedingungen erforderlich.

Wird der Sparerpauschbetrag vorher oder nachher abgezogen?

Im Rechner wird zuerst die Teilfreistellung berücksichtigt. Erst danach wird der noch verfügbare Sparerpauschbetrag vom verbleibenden Ertrag abgezogen. Beispiel: Von 1.000 € Ertrag bleiben bei 30 % Teilfreistellung zunächst 700 € übrig. Sind noch 700 € Pauschbetrag verfügbar, entsteht im Modell keine Steuer.

Welchen Sparerpauschbetrag trage ich ein?

Trage nur den für diese Rechnung noch verfügbaren Jahresbetrag ein. Bereits berücksichtigte Kapitalerträge bei anderen Banken und Depots musst du einbeziehen. Der jährliche Höchstbetrag liegt bei 1.000 € für Einzelveranlagte beziehungsweise 2.000 € bei Zusammenveranlagung.

Welchen Betrag gebe ich bei einem Verkauf ein?

Gib den positiven steuerlichen Veräußerungsgewinn vor Teilfreistellung ein, nicht den gesamten Verkaufserlös. Steuerlich anzurechnende Vorabpauschalen müssen dabei bereits berücksichtigt sein. Der Rechner ermittelt weder Anschaffungskosten noch FIFO-Gewinne und verarbeitet keine Verluste.

Gilt die Teilfreistellung auch für thesaurierende ETFs?

Ja, sofern der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Teilfreistellung kann auch bei Vorabpauschalen und späteren Veräußerungsgewinnen greifen. Dieser Rechner berechnet jedoch keine Vorabpauschale; er bietet direkte Ertragseingaben und eine Schätzung von Ausschüttungen an.

Wie wird die Kirchensteuer berücksichtigt?

Du kannst keine Kirchensteuer, 8 % oder 9 % wählen. Der Rechner berücksichtigt, dass sich die Kapitalertragsteuer bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden anschließend anhand der so ermittelten Kapitalertragsteuer berechnet.

Warum zeigt der Vergleich manchmal keine Steuerersparnis?

Wenn dein verfügbarer Sparerpauschbetrag den Ertrag in beiden Vergleichsrechnungen vollständig abdeckt, fallen jeweils keine Steuern an. Die Teilfreistellung kann trotzdem Pauschbetrag schonen. Bei einer gewählten Teilfreistellung von 0 % sind beide Vergleichsrechnungen identisch.

Was bedeutet der monatliche Netto-Durchschnitt?

Im Modus „Ausschüttung schätzen“ wird der berechnete Jahresnettoertrag durch zwölf geteilt. Das Ergebnis ist ein Durchschnittswert. Es bedeutet weder, dass der Fonds monatlich ausschüttet, noch dass die Zahlungen gleich hoch oder garantiert sind.

Gilt die Teilfreistellung auch für Einzelaktien und ETPs?

Die Fonds-Teilfreistellung gilt nicht für direkt gehaltene Einzelaktien. Auch bei anderen börsengehandelten Produkten darfst du sie nicht allein aus dem Namen oder dem Basiswert ableiten. Prüfe insbesondere bei ETPs, ETCs und Optionsprodukten die steuerliche Produktart.

Ist das Ergebnis eine verbindliche Steuerabrechnung?

Nein. Der Rechner ist eine vereinfachte Modellrechnung für Privatanleger in Deutschland. Verlustverrechnung, Quellensteueranrechnung, Günstigerprüfung und weitere Sonderfälle bleiben unberücksichtigt. Auch Rundungen können von Bankabrechnungen abweichen. Das Ergebnis ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Stand: 23.10.2026 · Grundlagen für Fondsanteile im Privatvermögen: § 20 InvStG, § 2 InvStG, § 20 EStG, § 32d EStG.

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ETF-Teilfreistellung verstehen und den Nettoertrag besser einschätzen

Wie viel von einer ETF-Ausschüttung oder einem Verkaufsgewinn übrig bleibt, hängt auch von der steuerlichen Behandlung ab. Der ETF-Teilfreistellungsrechner hilft dir, den Einfluss der Fondsart, deines noch verfügbaren Sparerpauschbetrags und einer möglichen Kirchensteuer nachzuvollziehen. Du erkennst, welcher Teil des eingegebenen Ertrags steuerfrei bleibt und auf welchen Betrag im Modell Steuern anfallen.

Der Vergleich mit und ohne Teilfreistellung macht den Unterschied sichtbar. Dabei bedeutet ein höherer steuerfreier Anteil nicht automatisch, dass ein Fonds die bessere Geldanlage ist. Für deine Auswahl zählen ebenso Anlagestrategie, Streuung, Kosten und Risiken. Steuerliche Vorteile sind ein Baustein deiner Entscheidung.

Ausschüttungen und Verkaufsgewinne richtig einordnen

Wenn du regelmäßige Ausschüttungen planst, kannst du aus einem angenommenen Depotwert und einer Ausschüttungsrendite einen möglichen Jahresnettoertrag berechnen. Der daraus abgeleitete Monatsdurchschnitt dient zur Orientierung: Tatsächliche Ausschüttungen können schwanken und zu anderen Zeitpunkten erfolgen.

Bei einem Verkauf ist der steuerlich relevante Gewinn entscheidend. Der gesamte Verkaufserlös enthält auch dein ursprünglich investiertes Kapital und gehört deshalb nicht vollständig in das Ertragsfeld. Nutze möglichst die Angaben deiner Bank oder Steuerabrechnung und beachte die im Rechner beschriebenen Grenzen.

Finanzwissen für deine ETF-Planung

Vertiefende Informationen findest du im ETF-Leitfaden und im Ratgeber zu ETF-Steuern. Weitere Finanzrechner helfen dir, unterschiedliche Annahmen für deinen Vermögensaufbau durchzuspielen.

Hinweis: Der Teilfreistellungsrechner liefert eine vereinfachte Modellrechnung für Privatanleger in Deutschland. Persönliche Besonderheiten und steuerliche Sonderfälle können zu abweichenden Ergebnissen führen. Die Berechnung ersetzt keine individuelle Steuerberatung.